Ratgeber

E-Rechnung Pflicht: Fristen 2025 bis 2028, zulässige Formate und ein Fahrplan für kleine Betriebe

E-Rechnung Pflicht: Empfang seit 1.1.2025, Ausstellen ab 2027 (über 800.000 € Umsatz) und ab 2028 für alle. Formate XRechnung/ZUGFeRD, Ausnahmen, 8 Jahre Aufbewahrung, Fahrplan für Kleinbetriebe.

Aktualisiert am 3. September 2026

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung in Deutschland Pflicht – zumindest der Empfang. Viele Handwerker und Dienstleister haben das erst gemerkt, als der Großhändler die erste XML-Datei statt eines PDFs geschickt hat. Die nächsten Stufen kommen 2027 und 2028: Dann musst du E-Rechnungen an Geschäftskunden auch selbst ausstellen. Dieser Ratgeber erklärt, was eine E-Rechnung überhaupt ist (und warum ein PDF per Mail keine ist), welche Fristen für wen gelten, welche Ausnahmen es gibt, wie du E-Rechnungen aufbewahren musst – und wie ein Kleinbetrieb das Thema in ein paar überschaubaren Schritten erledigt.

Was ist eine E-Rechnung – und was ist keine?

Eine E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und sich automatisch verarbeiten lässt. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. Strukturiert heißt: Die Daten liegen als XML vor, so dass eine Software Rechnungsnummer, Beträge, Steuersätze und Bankverbindung ohne Abtippen einlesen kann.

Genau daran scheitert das klassische PDF. Ein PDF ist ein Bild der Rechnung, das ein Mensch lesen kann, aber keine Maschine sicher auswerten. Deshalb gilt seit 2025: Eine PDF-Rechnung per E-Mail ist keine E-Rechnung, sondern eine sogenannte sonstige Rechnung – rechtlich in derselben Kategorie wie Papier. Das überrascht viele, weil PDF-Rechnungen jahrelang als „elektronische Rechnung“ bezeichnet wurden.

Zulässig sind in Deutschland vor allem zwei Familien: die XRechnung als reines XML und ZUGFeRD beziehungsweise Factur-X als hybrides PDF, in dem das XML eingebettet ist. Bei ZUGFeRD zählt die Version ab 2.0.1, und die Profile MINIMUM und BASIC-WL gelten nicht als E-Rechnung, weil ihnen Pflichtdaten fehlen. Andere Formate sind möglich, wenn sie der EN 16931 entsprechen oder mit ihr interoperabel sind – in der Praxis eines Kleinbetriebs wirst du aber fast immer XRechnung oder ZUGFeRD sehen.

Die Fristen der E-Rechnung Pflicht: 2025, 2027, 2028

Die E-Rechnungspflicht wurde mit dem Wachstumschancengesetz in § 14 UStG verankert und kommt in Stufen. Sie betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmern, also das B2B-Geschäft. Für den Empfang gab es keine Übergangsfrist: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen entgegennehmen können – ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus, und ein Recht, die XML-Datei abzulehnen und stattdessen Papier zu verlangen, gibt es nicht mehr.

Beim Ausstellen läuft eine Übergangsphase. Bis Ende 2026 darfst du an Geschäftskunden weiterhin Papierrechnungen stellen oder – wenn der Empfänger einverstanden ist – ein PDF schicken. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle, unabhängig vom Umsatz.

Wichtig ist der Blick auf den Vorjahresumsatz: Für die Stufe 2027 zählt der Gesamtumsatz des Jahres 2026. Die meisten Handwerksbetriebe mit ein bis zehn Mitarbeitern liegen darunter und haben damit bis Ende 2027 Zeit. Warten solltest du trotzdem nicht bis zum letzten Tag, denn deine größeren Kunden dürfen schon früher E-Rechnungen von dir verlangen – und tun das zunehmend.

  • Seit 1.1.2025: Empfang von E-Rechnungen Pflicht für alle inländischen Unternehmer – auch für Kleinunternehmer
  • Bis 31.12.2026: Ausstellen weiter als Papier oder (mit Zustimmung des Empfängers) als PDF erlaubt
  • Ab 1.1.2027: Ausstellungspflicht für Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz
  • Ab 1.1.2028: Ausstellungspflicht für alle Unternehmen im B2B-Geschäft
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG: müssen E-Rechnungen empfangen, aber keine ausstellen

Wer ist betroffen – und welche Ausnahmen gibt es?

Betroffen sind Leistungen zwischen Unternehmern, bei denen beide im Inland ansässig sind. Der klassische Fall im Handwerk: Du arbeitest für eine Hausverwaltung, einen anderen Betrieb, eine GmbH oder eine Behörde. Für Behörden galt die XRechnung ohnehin schon vorher – für Lieferanten des Bundes seit November 2020.

Nicht betroffen sind Rechnungen an Privatkunden. Wer die Küche einer Familie renoviert, darf weiterhin ein PDF oder Papier schicken. Ebenfalls ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise. Für bestimmte steuerfreie Umsätze gilt die Pflicht auch nicht – ob dein Fall darunter fällt, klärst du im Zweifel mit der Steuerberatung.

Eine eigene Rolle haben Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Sie müssen seit dem Jahressteuergesetz 2024 keine E-Rechnungen ausstellen, auch nicht ab 2028. Empfangen müssen sie aber sehr wohl, weil ihre Lieferanten E-Rechnungen schicken dürfen. Wer als Kleinunternehmer freiwillig XRechnungen stellt, ist auf der sicheren Seite, wenn Kunden es verlangen.

Und ein Punkt, der oft untergeht: Die Pflicht hängt nicht an deiner Rechtsform oder Betriebsgröße, sondern am Kunden. Ein Ein-Mann-Betrieb, der für Gewerbekunden arbeitet, ist ab 2028 genauso dran wie ein Mittelständler.

Empfang: Was du seit 2025 können musst

Die Empfangspflicht klingt harmlos, hat aber drei Teile. Erstens brauchst du einen Kanal, über den E-Rechnungen ankommen – ein E-Mail-Postfach genügt. Zweitens musst du die XML-Datei lesbar machen: Eine XRechnung ist ohne Software nur ein Textwust. Dafür gibt es kostenlose Viewer, und viele Rechnungs-Apps können XML- und ZUGFeRD-Dateien importieren und als saubere Rechnungsansicht anzeigen.

Drittens – und das ist der Teil, den fast alle unterschätzen – musst du die E-Rechnung im Originalformat aufbewahren. Nach § 14b UStG und § 147 AO beträgt die Frist für Rechnungen acht Jahre ab Ende des Kalenderjahres. Für E-Rechnungen heißt das: Die XML-Datei selbst muss bleiben, unverändert und maschinell auswertbar. Ein Ausdruck oder ein PDF-Screenshot ersetzt sie nach den GoBD nicht. Bei ZUGFeRD bewahrst du das komplette hybride PDF auf, weil das XML darin steckt.

Praktisch heißt das: Lege dir für Eingangsrechnungen einen festen Ablageort an – einen Ordner je Jahr, in dem XML und ZUGFeRD-PDFs unangetastet liegen, und daneben, wenn du willst, eine Sichtkopie als PDF. Wer die Dateien in eine App importiert, sollte prüfen, ob das Original dort ebenfalls unverändert gespeichert bleibt oder ob er es zusätzlich sichern muss.

Ausstellen: XRechnung oder ZUGFeRD – was passt zu einem Kleinbetrieb?

Beide Formate erfüllen die E-Rechnung Pflicht. Die XRechnung ist das Format der Behörden und wird von jeder Buchhaltungssoftware verstanden; sie hat den Nachteil, dass der Kunde ohne Viewer nichts sieht. ZUGFeRD ist für Kunden angenehmer, weil das PDF wie eine normale Rechnung aussieht – setzt aber voraus, dass deine Software das Format sauber erzeugt, sonst ist das eingebettete XML wertlos.

Für die Praxis eines Handwerksbetriebs hat sich eine einfache Regel bewährt: XRechnung als XML erzeugen und zusätzlich ein normales PDF derselben Rechnung mitschicken. Der Kunde mit Buchhaltungssoftware nimmt das XML, der Kunde ohne schaut ins PDF, und du bewahrst beides auf. Frag deine Stammkunden, was ihre Buchhaltung bevorzugt – die Antwort spart dir spätere Rückfragen.

PlanifyMinds B2B erzeugt XRechnungen im CII-Format nach EN 16931 direkt vom Handy; das XML wird serverseitig gebaut und gegen die KoSIT-Regelwerke geprüft, weshalb du dafür Internet brauchst. Eine einfache XRechnung gibt es schon in der kostenlosen Version (das PDF trägt dann ein Wasserzeichen), die vollständige XRechnung ab Pro für 34,99 Euro im Monat. Ehrlich gesagt: ZUGFeRD kann die App nicht erzeugen, nur importieren. Wenn deine Kunden ausdrücklich ZUGFeRD verlangen, brauchst du dafür ein anderes Werkzeug.

Praxis-Fahrplan: So erledigt ein Kleinbetrieb die E-Rechnung

Du brauchst keine Projektplanung, aber eine Reihenfolge. Die folgenden Schritte sind für einen Betrieb mit einem Büro-Nachmittag pro Woche gedacht und lassen sich über zwei bis drei Wochen verteilen.

Wer diese Liste einmal abgearbeitet hat, merkt schnell, dass die E-Rechnung im Alltag eher Arbeit spart als macht: Beträge müssen nicht mehr abgetippt werden, Zahlungsziele stehen maschinenlesbar drin, und die Ablage ist automatisch sortiert.

  • 1. Empfangs-Postfach festlegen: eine E-Mail-Adresse für Rechnungen, die regelmäßig jemand liest – und den Lieferanten mitteilen
  • 2. Viewer oder Import einrichten, damit XML- und ZUGFeRD-Rechnungen lesbar sind, und den Ablauf einmal mit einer echten Eingangsrechnung testen
  • 3. Ablage für Originale anlegen: XML und ZUGFeRD-PDF unverändert, ein Ordner pro Jahr, acht Jahre aufbewahren
  • 4. Stammdaten prüfen: Steuernummer oder USt-IdNr., IBAN, Telefon und E-Mail sind in der XRechnung Pflicht – Lücken fallen sonst erst beim ersten Validierungsfehler auf
  • 5. Software für die Ausgangsseite wählen und eine Testrechnung erzeugen, gern an dich selbst
  • 6. Kunden fragen: Welche Behörden brauchen eine Leitweg-ID, welche Firmen wollen XML, wer möchte weiter ein PDF dazu
  • 7. Steuerberatung informieren, wie du ablegst und exportierst – sie ist es, die die Daten später braucht
  • 8. Den Termin für dich festlegen: spätestens Ende 2027, besser früher, damit Fehler nicht im Januar 2028 auffallen

Praxisbeispiel

Beispiel: Malerbetrieb Kowalski, drei Mitarbeiter, ein Büro-Nachmittag pro Woche

Im Februar 2026 bekommt Malermeister Kowalski vom Farbengroßhandel zum ersten Mal keine PDF-Rechnung mehr, sondern eine XML-Datei mit dem Hinweis, dies sei eine XRechnung. Sein Mailprogramm zeigt nur Code. Er ruft beim Großhändler an und bittet um ein PDF – die Antwort: Das XML ist die Rechnung, ein PDF könne man als Sichtkopie dazulegen, mehr nicht.

Kowalski richtet daraufhin die Empfangsseite ein: eine Rechnungs-Mailadresse, einen Ordner „Eingang 2026“ auf dem Firmenrechner und den XML-Import in seiner Rechnungs-App, in der er die Datei mit Beträgen und Fälligkeit sauber lesen kann. Das Original bleibt im Ordner, acht Jahre. Seine Steuerberaterin bekommt einmal im Monat den CSV-Export und die Originaldateien.

Für die Ausgangsseite hat er bis Ende 2027 Zeit, weil sein Umsatz deutlich unter 800.000 Euro liegt. Weil eine Schule der Stadt aber schon jetzt nur noch XRechnungen mit Leitweg-ID annimmt, erzeugt er seine erste XRechnung im März direkt nach der Abnahme vom Handy aus und lädt das XML auf das Rechnungsportal des Landes hoch. Der Rest seiner Kunden bekommt bis auf Weiteres PDF plus XML – und ab 2028 dann alle das XML als führendes Dokument.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt die E-Rechnung Pflicht für kleine Betriebe?

Empfangen musst du E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025, egal wie klein dein Betrieb ist. Ausstellen musst du sie ab dem 1. Januar 2028; nur wer im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz gemacht hat, ist bereits ab 2027 dran. Bis dahin sind Papier und – mit Zustimmung des Empfängers – PDF weiter erlaubt.

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Seit 2025 gilt als E-Rechnung nur ein strukturiertes Format nach EN 16931, also etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil BASIC. Ein reines PDF ist eine sonstige Rechnung und steht rechtlich auf einer Stufe mit Papier. Du darfst ein PDF aber als Sichtkopie zur XML-Datei mitschicken.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein, Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind seit dem Jahressteuergesetz 2024 vom Ausstellen befreit, auch ab 2028. Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber wie alle anderen Unternehmer, weil Lieferanten sie schicken dürfen. Freiwillig ausstellen ist natürlich erlaubt.

Welche Formate sind als E-Rechnung zulässig?

In Deutschland vor allem die XRechnung (reines XML, UBL oder CII) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 beziehungsweise Factur-X als hybrides PDF mit eingebettetem XML. Die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht aus. Andere Formate gehen, wenn sie der EN 16931 entsprechen – in der Praxis begegnen dir fast nur diese beiden.

Wie lange und in welcher Form muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG, § 147 AO). Aufbewahrt wird das Originalformat, also die XML-Datei beziehungsweise das komplette ZUGFeRD-PDF, unverändert und maschinell lesbar. Ein Ausdruck ersetzt die Datei nicht.

Brauche ich Peppol für die E-Rechnung Pflicht?

Nein. Die Übermittlung per E-Mail reicht im B2B-Geschäft aus; Peppol ist ein zulässiger, aber kein vorgeschriebener Weg. Peppol wird vor allem dann Thema, wenn Behörden oder große Konzerne darauf bestehen – dafür brauchst du einen eigenen Access Point beziehungsweise Provider.

Was passiert, wenn ich ab 2028 weiter PDF-Rechnungen verschicke?

Dann erfüllt deine Rechnung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht mehr. Dein Kunde kann eine E-Rechnung verlangen und darauf bestehen, bevor er zahlt, und riskiert ohne sie Probleme beim Vorsteuerabzug. Welche weiteren Folgen im Einzelfall drohen, klärst du am besten mit der Steuerberatung.

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Kein Rechts- oder Steuerrat: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage zur E-Rechnung allgemein wieder (Stand 2026) und ersetzt keine Beratung. Fristen, Ausnahmen und Aufbewahrung bitte im Einzelfall mit der Steuerberatung klären. PlanifyMinds B2B ist keine Buchhaltungssoftware. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Steuerberatung oder Rechtsberatung.