Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen, Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG, Vor- und Nachteile
Kleinunternehmerregelung § 19 UStG seit 2025: 25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufend, Kleinunternehmer-Rechnung ohne Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug, Verzicht bindet 5 Jahre, E-Rechnung-Pflichten.
Aktualisiert am 3. September 2026
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist für viele Gründer, Nebenerwerbler und kleine Betriebe der einfachste Einstieg: keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, keine Voranmeldungen, weniger Papier. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen und neue Spielregeln – und wer sie nicht kennt, rutscht mitten im Jahr unbemerkt in die Regelbesteuerung. Dieser Ratgeber erklärt, wer Kleinunternehmer sein kann, wie die Kleinunternehmer-Rechnung aussieht, was der fehlende Vorsteuerabzug kostet, warum ein Verzicht fünf Jahre bindet und was die E-Rechnungspflicht für dich bedeutet.
Was die Kleinunternehmerregelung ist
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Wer die Umsatzgrenzen des § 19 UStG einhält, stellt seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und muss keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Seit 2025 sind diese Umsätze ausdrücklich steuerfrei; vorher hieß es, die Steuer werde „nicht erhoben“ – im Ergebnis für dich ähnlich, rechtlich aber ein Unterschied, der unter anderem die neue EU-Regelung möglich gemacht hat.
Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer zahlst du auf deinen Gewinn ganz normal, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehört ebenfalls dazu, und Gewerbesteuer kann je nach Rechtsform und Gewinn anfallen. Auch die Pflicht, ordentliche Rechnungen zu schreiben und Belege aufzubewahren, gilt für Kleinunternehmer unverändert – die GoBD machen hier keinen Unterschied.
Kleinunternehmer wirst du nicht durch Antrag, sondern durch die Umsatzgrenzen. Beim Start teilst du dem Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit, ob du die Regelung nutzen willst; danach entscheidet jedes Jahr der Umsatz. Ein Freiberufler, ein Handwerker im Nebenerwerb, eine Fotografin – die Rechtsform spielt keine Rolle, solange die Zahlen passen.
Die Grenzen seit 1. Januar 2025: 25.000 € und 100.000 €
Seit 2025 gelten zwei Grenzen, die beide eingehalten werden müssen. Erstens: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben. Zweitens: Der Gesamtumsatz des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht überschreiten. Beide Beträge verstehen sich als Nettobeträge – eine Umsatzsteuer kommt bei Kleinunternehmern ohnehin nicht dazu.
Neu und wichtig ist die Wirkung beim Überschreiten der 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr: Die Regelung endet sofort. Der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, unterliegt bereits der Regelbesteuerung – alle Umsätze davor bleiben steuerfrei. Früher konnte man ein Jahr, in dem die Grenze überschritten wurde, noch als Kleinunternehmer zu Ende bringen; das geht nicht mehr. Wer nahe an der Grenze arbeitet, muss also den Umsatz im Blick behalten und bei großen Aufträgen vorher rechnen.
Wer die 25.000 € im Vorjahr überschritten hat, ist ab dem 1. Januar des Folgejahres Regelbesteuerer – unabhängig davon, wie das neue Jahr läuft. Bei Gründern zählt im ersten Jahr die 25.000-€-Grenze für das laufende Jahr; eine Hochrechnung auf zwölf Monate wie früher ist nicht mehr vorgesehen. Details zum Gesamtumsatz – etwa welche steuerfreien Umsätze mitzählen und welche nicht – klärst du im Zweifel mit deiner Steuerberatung.
Kleinunternehmer-Rechnung: Was drauf muss und was nicht
Auch eine Kleinunternehmer-Rechnung ist eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die üblichen Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG solltest du deshalb in der Regel auch als Kleinunternehmer aufführen: Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt und das Entgelt. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gelten die bekannten Erleichterungen, und seit 2025 gibt es für Kleinunternehmer zusätzliche Vereinfachungen – wer trotzdem alle Angaben aufführt, ist auf der sicheren Seite.
Der entscheidende Unterschied: Du weist keine Umsatzsteuer aus – keinen Steuersatz, keinen Steuerbetrag, keine Aufteilung in Netto und Brutto. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Ohne diesen Hinweis fragt der Kunde zu Recht, wo die Steuer bleibt.
Ein Fehler, der teuer wird: Weist ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer aus – etwa weil die Rechnungsvorlage noch 19 % enthält –, schuldet er den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt, obwohl er ihn gar nicht erheben dürfte. Das lässt sich nur durch eine Rechnungsberichtigung heilen. Prüfe deshalb jede Vorlage und jede App-Einstellung, bevor die erste Rechnung rausgeht. In PlanifyMinds B2B gibt es auf iOS einen Kleinunternehmer-Schalter in den Einstellungen: Alle Positionen laufen dann mit 0 %, und der Pflichttext nach § 19 UStG steht automatisch auf PDF und XML. Auf Android gibt es diesen Schalter bislang nicht – dort prüfst du vor dem Versand selbst, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung erscheint.
Kein Vorsteuerabzug: Die andere Seite der Regelung
Wer keine Umsatzsteuer abführt, bekommt auch keine zurück. Als Kleinunternehmer kannst du die Umsatzsteuer, die in deinen Eingangsrechnungen steckt, nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Werkzeug, Material, Fahrzeug, Software, Handy – alles kostet dich den Bruttopreis. Bei einem Betrieb mit viel Materialeinsatz ist das ein echter Kostenfaktor, der den Vorteil der Regelung schnell auffrisst.
Ein einfaches Rechenbeispiel ohne Anspruch auf deine Zahlen: Wer im Jahr für 10.000 € netto Material und Ausstattung einkauft, zahlt bei 19 % rund 1.900 € Umsatzsteuer, die bei Regelbesteuerung als Vorsteuer zurückkämen. Kleinunternehmer tragen diese 1.900 € selbst. Dem stehen der Wegfall der Voranmeldungen und der Preisvorteil bei Privatkunden gegenüber.
Genau dieser Preisvorteil ist der Kern der Entscheidung. Privatkunden und andere Kleinunternehmer können keine Vorsteuer ziehen; für sie ist deine Rechnung ohne Umsatzsteuer einfach günstiger als die des Wettbewerbers mit 19 %. Geschäftskunden mit Vorsteuerabzug interessiert die Umsatzsteuer dagegen nicht – für sie zählt der Nettopreis, und dein vermeintlicher Vorteil verpufft. Wer überwiegend für Unternehmen arbeitet und viel einkauft, ist mit der Regelbesteuerung oft besser bedient.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung: Fünf Jahre gebunden
Du kannst freiwillig auf die Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln, obwohl du unter den Grenzen liegst. Das ist sinnvoll, wenn du hohe Investitionen planst – der Vorsteuerabzug bringt dann bares Geld zurück –, wenn deine Kunden fast ausschließlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind oder wenn du bei Geschäftskunden nicht als „klein“ wahrgenommen werden willst.
Der Verzicht hat aber einen Preis: Er bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre. In dieser Zeit stellst du Rechnungen mit Umsatzsteuer, gibst Voranmeldungen ab und führst die Steuer ab – auch dann, wenn dein Umsatz einbricht und du eigentlich wieder unter die Grenzen fallen würdest. Erst nach Ablauf der Bindung kannst du zurück, sofern die Grenzen dann eingehalten sind.
Die Verzichtserklärung gibst du gegenüber dem Finanzamt ab; sie ist an eine Frist gebunden, die sich mit der Reform 2025 geändert hat. Weil die Entscheidung fünf Jahre wirkt, gehört sie nicht in eine Kaffeepause: Rechne mit deiner Steuerberatung durch, wie viel Vorsteuer du in den nächsten Jahren voraussichtlich ziehen würdest, welche Kunden du hast und was die zusätzlichen Voranmeldungen an Aufwand bedeuten. Ein Verzicht lässt sich nicht kurzfristig rückgängig machen.
E-Rechnung für Kleinunternehmer: Empfangen ja, ausstellen nein
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können – Kleinunternehmer eingeschlossen. Eine E-Rechnung ist dabei kein PDF, sondern ein strukturiertes XML-Format (XRechnung) oder ein Hybrid-PDF mit eingebettetem XML (ZUGFeRD/Factur-X). Wenn dein Großhändler oder dein Softwareanbieter dir eine XRechnung schickt, musst du sie annehmen und den Inhalt lesen können; ein E-Mail-Postfach reicht dafür formal aus, praktisch brauchst du ein Programm, das das XML anzeigt.
Beim Ausstellen bist du dagegen dauerhaft ausgenommen: Kleinunternehmer müssen auch nach 2027 und 2028 keine E-Rechnungen schreiben, sondern dürfen bei PDF oder Papier bleiben. Das hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 klargestellt. Ausnahme in der Praxis: Wenn ein Auftraggeber – etwa eine Behörde – eine XRechnung verlangt, musst du sie liefern, wenn du den Auftrag willst.
Ehrlich betrachtet ist die Empfangspflicht die eigentliche Hürde. Viele Kleinunternehmer haben noch nie ein XRechnung-XML geöffnet und erschrecken, wenn im Anhang statt einer PDF eine kryptische Datei liegt. Rechnungs-Apps mit Import-Funktion lesen XRechnung-XML und Factur-X-PDF aus und zeigen dir Rechnungsnummer, Betrag und Fälligkeit; die Originaldatei bewahrst du trotzdem unverändert auf, wie alle Belege.
Die EU-Kleinunternehmerregelung in Kürze
Seit 2025 gibt es zusätzlich eine EU-weite Variante: Wer in Deutschland Kleinunternehmer ist, kann die Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Staaten nutzen, statt sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Umsatz in der gesamten EU eine Obergrenze von 100.000 € im Jahr nicht überschreitet und die jeweilige nationale Grenze des anderen Staates eingehalten wird.
Dafür brauchst du eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.), die du beim Bundeszentralamt für Steuern beantragst, und du musst regelmäßig Umsatzmeldungen abgeben. Das lohnt sich vor allem für Dienstleister, die gelegentlich für Kunden in Österreich oder den Niederlanden arbeiten. Für den Elektriker in Neubrandenburg, dessen Kunden alle im Landkreis sitzen, ist die Regelung praktisch ohne Bedeutung.
Wichtig: Die EU-Regelung ersetzt nicht die deutschen Grenzen. Wer sie nutzt, muss sowohl die 25.000 € und 100.000 € im Inland als auch die EU-Obergrenze einhalten. Sobald Auslandsumsätze regelmäßig werden, gehört das Thema in die Steuerberatung – die Meldepflichten sind überschaubar, aber Fehler dabei kosten schnell die Befreiung im anderen Staat.
Vor- und Nachteile: Für wen die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist
Die Regelung passt zu Betrieben mit geringem Materialeinsatz, überwiegend privaten Kunden und Umsätzen deutlich unter der Grenze: Nachhilfe, Fotografie, Beratung, Hausmeisterdienste, kleine Reparaturen, Nebenerwerb neben dem Job. Hier zählt der Preisvorteil beim Kunden, und der fehlende Vorsteuerabzug fällt kaum ins Gewicht.
Sie passt nicht zu Betrieben, die viel einkaufen und für Unternehmen arbeiten: ein Fliesenleger mit hohem Materialanteil, ein IT-Dienstleister mit Firmenkunden, ein Gründer, der zum Start einen Transporter und Werkzeug für viele tausend Euro anschafft. Hier bringt die Regelbesteuerung durch den Vorsteuerabzug oft mehr, als die zusätzliche Bürokratie kostet.
- Vorteil: keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Zahllast ans Finanzamt
- Vorteil: günstigere Endpreise für Privatkunden und andere Kleinunternehmer
- Vorteil: einfachere Rechnungen ohne Steuersätze und Steuerbeträge
- Nachteil: kein Vorsteuerabzug auf Material, Werkzeug, Fahrzeug und Software
- Nachteil: Umsatzgrenzen müssen laufend überwacht werden – Überschreiten wirkt sofort
- Nachteil: bei Geschäftskunden kein Preisvorteil, teils Wahrnehmung als Kleinstbetrieb
- Nachteil: E-Rechnungen müssen trotzdem empfangen und im Original aufbewahrt werden
Praxisbeispiel
Beispiel: Gebäudereiniger überschreitet die Grenze mitten im Jahr
Marco hat sich 2025 mit einer Gebäudereinigung selbstständig gemacht und im ersten Jahr 21.000 € Umsatz erzielt – Kleinunternehmer, Rechnungen ohne Umsatzsteuer, Kunden vor allem private Hausbesitzer und zwei kleine Praxen. 2026 läuft es deutlich besser: Er gewinnt eine Hausverwaltung als Kunden und stellt eine Aushilfe ein. Ende Oktober liegt sein Umsatz bei 96.500 €.
Jetzt kommt ein Auftrag der Hausverwaltung über 8.000 € für die Grundreinigung von drei Treppenhäusern. Marco rechnet: 96.500 € plus 8.000 € sind 104.500 € – die Grenze von 100.000 € wird mit diesem Auftrag überschritten. Nach der seit 2025 geltenden Regel ist damit bereits diese Rechnung regelbesteuert. Er stellt sie also mit 19 % Umsatzsteuer aus (8.000 € netto plus 1.520 €), meldet sich beim Finanzamt und gibt ab sofort Voranmeldungen ab. Seine bisherigen Rechnungen aus 2026 bleiben steuerfrei.
Für die Hausverwaltung ist das kein Problem, sie zieht die Vorsteuer. Für Marcos private Kunden werden seine Preise ab jetzt um 19 % teurer, sofern er die Steuer nicht aus der Marge trägt. Im Rückblick hätte er die Situation im Sommer sehen können: Wer sich der Grenze nähert, sollte mit der Steuerberatung klären, ob ein geplanter Verzicht zum Jahresanfang, angepasste Preise oder eine bewusste Steuerung großer Aufträge sinnvoll sind. Ab 2027 ist Marco ohnehin Regelbesteuerer, weil sein Vorjahresumsatz weit über 25.000 € liegt.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Grenze für die Kleinunternehmerregelung 2026?
Im Vorjahr darf der Gesamtumsatz 25.000 € nicht überschritten haben, im laufenden Jahr darf er 100.000 € nicht überschreiten. Beide Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 und müssen gleichzeitig eingehalten werden. Bei Neugründungen zählt im ersten Jahr die 25.000-€-Grenze für das laufende Jahr.
Was passiert, wenn ich die 100.000 € im laufenden Jahr überschreite?
Die Regelung endet sofort – nicht erst zum Jahreswechsel. Der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, unterliegt bereits der Regelbesteuerung; alle vorherigen Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei. Du musst dann ab dieser Rechnung Umsatzsteuer ausweisen und Voranmeldungen abgeben.
Wie sieht eine Kleinunternehmer-Rechnung aus?
Wie eine normale Rechnung mit den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, nur ohne Steuersatz und Steuerbetrag. Stattdessen steht ein Hinweis auf die Steuerbefreiung darauf, etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Weist du versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. Die Umsatzsteuer in deinen Eingangsrechnungen ist für dich ein Kostenbestandteil. Bei hohen Investitionen oder viel Materialeinsatz kann deshalb ein Verzicht auf die Regelung sinnvoll sein – der bindet dich aber fünf Jahre.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein, Kleinunternehmer sind vom Ausstellen dauerhaft ausgenommen und dürfen PDF oder Papier verwenden – es sei denn, ein Auftraggeber verlangt ausdrücklich eine XRechnung. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit 2025 wie jeder andere Unternehmer auch. Die XML-Datei bewahrst du im Originalformat auf.
Wie lange bindet der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Mindestens fünf Kalenderjahre. In dieser Zeit bist du Regelbesteuerer, auch wenn dein Umsatz unter die Grenzen fällt. Die Erklärung gibst du gegenüber dem Finanzamt ab; Frist und Form klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.
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