GoBD einfach erklärt: Was GoBD-konform bedeutet, wer betroffen ist und welche Pflichten gelten
GoBD verständlich: Grundsätze der Finanzverwaltung für Buchführung und Belege, wer betroffen ist (auch EÜR, Kleinunternehmer), was GoBD-konform heißt, Aufbewahrung 8/10 Jahre, Checkliste.
Aktualisiert am 3. September 2026
GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – und hinter diesem Bandwurm steckt die Frage, die jeder Betriebsprüfer stellt: Kann ich nachvollziehen, was in diesem Betrieb passiert ist, und wurde nachträglich etwas verändert? Die GoBD gelten nicht nur für Konzerne mit Buchhaltungsabteilung, sondern auch für den Einzelunternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung und für Kleinunternehmer. Dieser Ratgeber erklärt die Grundsätze, die Verfahrensdokumentation, die Aufbewahrungsfristen, den Umgang mit E-Rechnungen und Scans – und was das Etikett „GoBD-konforme Software“ tatsächlich bedeutet.
Was die GoBD sind – und woher sie kommen
Die GoBD sind kein Gesetz, sondern ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzverwaltung. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2019 und wurde 2024 ergänzt, unter anderem zum Datenzugriff der Finanzverwaltung. Das Schreiben legt fest, wie die Finanzämter die gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten aus der Abgabenordnung und dem Handelsgesetzbuch auslegen, wenn Bücher und Belege elektronisch geführt werden – also heute praktisch immer.
Weil die GoBD die Verwaltungsauffassung wiedergeben, binden sie zunächst die Finanzbeamten, nicht direkt dich. In der Praxis macht das keinen Unterschied: Ein Prüfer arbeitet nach den GoBD, und wenn deine Buchführung ihren Anforderungen nicht entspricht, kann er sie als nicht ordnungsgemäß verwerfen. Die Folge sind Schätzungen, Hinzuschätzungen und im schlimmsten Fall ein Verfahren wegen Steuerverkürzung. Die GoBD sind also der Maßstab, an dem deine Unterlagen gemessen werden.
Die zugrunde liegenden Pflichten stehen in § 147 AO (Aufbewahrung) und für Rechnungen in § 14b UStG. Die GoBD füllen diese Paragrafen mit Leben: Sie sagen, was „unveränderbar“ heißt, wann eine Erfassung „zeitgerecht“ ist und wie ein Prüfer auf deine Daten zugreifen darf. Für kleine Betriebe ist entscheidend, dass die GoBD keinen Unterschied nach Größe machen – die Anforderungen gelten dem Grunde nach für alle, nur der Umfang der Umsetzung ist verhältnismäßig.
Die Grundsätze im Einzelnen
Die GoBD bündeln sechs Anforderungen, die sich gegenseitig ergänzen. Zusammen beantworten sie die Prüferfrage: Ist das vollständig, ist es richtig, wurde es rechtzeitig erfasst, findet man es wieder, und wurde nachträglich etwas geändert?
Der Grundsatz der Unveränderbarkeit ist der, an dem die meisten kleinen Betriebe scheitern. Eine Rechnung in einer Textverarbeitung, die du bei jeder neuen Rechnung überschreibst, ist nicht unveränderbar. Eine Tabelle, in der du Beträge im Nachhinein korrigierst, ohne dass die alte Version erhalten bleibt, ebenso wenig. Software, die jede Änderung mit Datum und Vorher-Nachher-Stand festhält, oder eine Ablage, in der die Originaldatei unangetastet bleibt und Korrekturen als neue Dokumente erfolgen, erfüllt die Anforderung.
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit: Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle verschaffen können – jeder Buchung liegt ein Beleg zugrunde
- Vollständigkeit: Jeder Geschäftsvorfall wird erfasst, keiner doppelt, keiner gar nicht – deshalb sind fortlaufende Rechnungsnummern und lückenlose Belege so wichtig
- Richtigkeit: Die Aufzeichnungen müssen den tatsächlichen Vorgang wiedergeben – richtiger Betrag, richtiges Datum, richtiger Geschäftspartner
- Zeitgerechte Erfassung: Unbare Vorgänge sollten zeitnah erfasst werden; eine Erfassung innerhalb von zehn Tagen gilt in der Regel als unbedenklich, Kasseneinnahmen und -ausgaben gehören täglich aufgezeichnet
- Ordnung: Belege müssen so abgelegt sein, dass sie sich einer Buchung zuordnen lassen und wiederauffindbar sind – ein Schuhkarton erfüllt das nicht
- Unveränderbarkeit: Einmal erfasste Daten dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist; Änderungen müssen protokolliert werden
Wer ist betroffen? Auch EÜR und Kleinunternehmer
Die GoBD gelten für alle, die nach Steuer- oder Handelsrecht Bücher führen oder Aufzeichnungen machen müssen. Das sind nicht nur bilanzierende Unternehmen, sondern auch Selbstständige und Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Nebenerwerbler und Vermieter mit Aufzeichnungspflichten. Wer Rechnungen schreibt, Belege sammelt und daraus eine Steuererklärung macht, fällt darunter.
Der Umfang ist verhältnismäßig: Von einem Einzelunternehmer mit zwanzig Ausgangsrechnungen im Monat wird keine Buchhaltungsabteilung erwartet. Aber auch bei ihm müssen die Rechnungen fortlaufend nummeriert, vollständig, zeitnah erfasst und unverändert aufbewahrt sein – und er muss erklären können, wie er das sicherstellt. Der häufige Irrtum „ich mache nur EÜR, die GoBD betreffen mich nicht“ stimmt nicht.
Für die elektronische Seite gilt: Sobald du Rechnungen mit einem Programm erstellst, Belege als PDF erhältst oder Kontoauszüge online abrufst, sind das elektronische Unterlagen im Sinne der GoBD. Sie müssen in dieser Form aufbewahrt werden; ein Ausdruck ersetzt die Datei nicht. Und der Prüfer darf auf diese Daten zugreifen – entweder direkt im System, über eine Auswertung durch dich oder über einen Datenträger. Das gilt für die Rechnungs-App auf dem Handy genauso wie für das Buchhaltungsprogramm im Büro.
Die Verfahrensdokumentation: Erkläre, wie dein Betrieb arbeitet
Die GoBD verlangen für jedes Datenverarbeitungssystem eine Verfahrensdokumentation. Dahinter verbirgt sich eine Beschreibung, wie Belege in deinem Betrieb entstehen, verarbeitet, abgelegt und aufbewahrt werden – und wer dafür zuständig ist. Ein Prüfer soll die Dokumentation lesen und danach verstehen, wie ein Auftrag zur Rechnung wird, wo die Rechnung liegt, wie eine Eingangsrechnung erfasst wird und wie Fehler korrigiert werden.
Für einen kleinen Betrieb reichen in der Regel wenige Seiten. Wichtig sind vier Teile: eine allgemeine Beschreibung (was macht der Betrieb, welche Belege gibt es), eine Anwenderdokumentation (welche Programme und Apps werden wie genutzt), eine technische Beschreibung (wo liegen die Daten, wie wird gesichert) und eine Beschreibung der Kontrollen (wer prüft was, wie werden Änderungen protokolliert). Für ersetzendes Scannen gehört zusätzlich der Scanablauf hinein.
Fehlt die Verfahrensdokumentation, ist das für sich genommen kein Grund, die Buchführung zu verwerfen – solange die Nachvollziehbarkeit anders gegeben ist. Trotzdem lohnt sich der Aufwand: Sie zwingt dich, deine Abläufe einmal aufzuschreiben, und dabei fallen Lücken auf, etwa fehlende Backups oder unklare Zuständigkeiten. Vorlagen gibt es von Kammern und Verbänden; die endgültige Fassung solltest du mit deiner Steuerberatung abstimmen und bei jeder Änderung deiner Abläufe fortschreiben.
Aufbewahrung: Acht und zehn Jahre, E-Rechnung im Original
Rechnungen und andere Buchungsbelege bewahrst du acht Jahre auf – seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, das die Frist von zehn auf acht Jahre verkürzt hat (§ 14b UStG, § 147 AO). Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und die Verfahrensdokumentation bleiben zehn Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist: Eine Rechnung vom März 2026 bewahrst du bis Ende 2034 auf. Läuft eine Betriebsprüfung oder ein Einspruch, verlängert sich die Frist entsprechend.
Elektronische Belege bleiben elektronisch. Eine E-Rechnung im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format ist das XML – das ist das Original, nicht der Ausdruck und nicht das hübsche PDF, das dein Programm daraus macht. Die XML-Datei muss unverändert, maschinell auswertbar und für den Prüfer zugänglich aufbewahrt werden. Wer E-Rechnungen nur als Bildschirmfoto oder Ausdruck sammelt, hat nach den GoBD nichts aufbewahrt.
Dasselbe gilt für Rechnungen, die du selbst als XRechnung verschickst: Das XML, das beim Kunden ankommt, ist auch dein Beleg. Achte darauf, dass du zu jeder Ausgangsrechnung das erzeugte XML und das PDF gemeinsam ablegst und dass sich beide später eindeutig zuordnen lassen. Prüfsummen helfen dabei: Sie zeigen, dass eine Datei seit dem Export nicht verändert wurde.
Ersetzendes Scannen: Papier darf weg – mit Regeln
Papierbelege dürfen nach dem Scannen vernichtet werden, wenn der Scan das Original vollständig und lesbar wiedergibt und der Ablauf in der Verfahrensdokumentation beschrieben ist. Das gilt für Tankquittungen, Lieferscheine, Rechnungen vom Großhandel und die Quittung aus dem Baumarkt. Ein Foto mit dem Handy reicht in der Regel, wenn alle Angaben erkennbar sind und die Datei anschließend unverändert bleibt.
Was vorher zu klären ist: Welche Belege scannst du, wer scannt, wie wird die Qualität geprüft, wo wird die Datei abgelegt und wann darf das Papier weg? Belege, die aus rechtlichen Gründen im Original gebraucht werden – etwa notarielle Urkunden oder Dokumente, deren Beweiskraft am Papier hängt –, bleiben in Papierform. Im Zweifel behältst du das Original, bis die Steuerberatung Entwarnung gibt.
Nach dem Scan gelten für die Datei dieselben Regeln wie für jede elektronische Unterlage: acht Jahre aufbewahren, unverändert, geordnet, wiederauffindbar, zugänglich für den Prüfer. Eine Bilddatei, die du nachträglich beschneidest oder bearbeitest, ist kein zuverlässiger Beleg mehr. Lege deshalb den Scan einmal ab und rühre ihn danach nicht mehr an.
Was „GoBD-konforme Software“ bedeutet – und was nicht
Es gibt keine Zertifizierung der GoBD durch das Finanzamt. Keine Behörde prüft Programme und stellt Bescheinigungen aus, und das BMF-Schreiben sagt das ausdrücklich. Wenn ein Anbieter mit „GoBD-zertifiziert“ wirbt, meint er in der Regel ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eine Selbsteinschätzung – beides kann hilfreich sein, ersetzt aber nicht deine eigene Verantwortung. Die Ordnungsmäßigkeit deiner Buchführung liegt immer bei dir, nie beim Softwarehersteller.
Was Software leisten kann: unveränderbare Erfassung mit Protokoll, fortlaufende Nummern, geordnete Ablage, Exporte im Originalformat, Prüfsummen, die Manipulationen sichtbar machen, und Auswertungen für den Datenzugriff. Was sie nicht leisten kann: die Vollständigkeit deiner Belege garantieren, die Verfahrensdokumentation schreiben oder die Aufbewahrung über acht Jahre übernehmen, wenn du das Programm längst gewechselt hast.
PlanifyMinds B2B geht damit offen um: Zu jeder Rechnung erzeugst du mit Pro ein GoBD-Exportpaket – ein ZIP mit Rechnungs-PDF, XRechnung-XML und einer Metadaten-Datei mit SHA-256-Prüfsummen, an denen sich später erkennen lässt, ob eine Datei verändert wurde. Das ist eine belastbare Grundlage für die Ablage, aber kein revisionssicheres Archiv: Die App garantiert keine Unveränderbarkeit im System und übernimmt keine Aufbewahrung. Das Paket legst du in deinem eigenen Archiv ab – mit Backup und Verfahrensdokumentation. Eine Buchhaltung ist die App ebenfalls nicht.
GoBD-Checkliste für kleine Betriebe
Die folgende Liste ersetzt keine Prüfung durch die Steuerberatung, deckt aber die Punkte ab, an denen kleine Betriebe in der Praxis am häufigsten hängen. Arbeite sie einmal durch und danach jedes Jahr beim Abschluss – die meisten Punkte sind in einer Stunde erledigt, wenn die Abläufe einmal stehen.
- Rechnungen fortlaufend nummerieren, keine Lücken ohne Erklärung; stornierte Rechnungen aufbewahren, nicht löschen
- Ausgangsrechnungen als PDF und – bei E-Rechnungen – als XML unverändert ablegen, nicht nur im Programm behalten
- Eingangsrechnungen im empfangenen Format speichern; E-Rechnungen als XML, Papierbelege gescannt nach festem Ablauf
- Belege zeitnah erfassen: unbare Vorgänge in der Regel innerhalb von zehn Tagen, Kasse täglich
- Keine nachträglichen Änderungen ohne Spur – Korrekturen als neue Dokumente oder mit Protokoll
- Ablage geordnet nach Jahr und Belegart, Dateinamen mit Datum und Nummer, so dass ein Dritter sich zurechtfindet
- Backup an einem zweiten Ort, regelmäßig geprüft, für die gesamte Aufbewahrungsfrist von acht beziehungsweise zehn Jahren
- Verfahrensdokumentation auf wenigen Seiten schreiben, mit der Steuerberatung abstimmen, bei Änderungen fortschreiben
- Vor einem Software- oder Anbieterwechsel alle Daten exportieren und die Lesbarkeit prüfen – alte Daten müssen für den Prüfer zugänglich bleiben
Praxisbeispiel
Beispiel: Betriebsprüfung bei einem Elektrobetrieb mit fünf Mitarbeitern
Elektromeister Kai Wendt bekommt die Ankündigung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2023 bis 2025. Der Prüfer bittet um die Ausgangsrechnungen als Datei, die Eingangsrechnungen und eine kurze Beschreibung, wie die Rechnungen entstehen. Kai hat 2023 noch mit einer Textverarbeitung gearbeitet und jede neue Rechnung in derselben Datei überschrieben – von den alten Rechnungen existieren nur die Ausdrucke im Ordner. Für 2024 und 2025 nutzt er eine Rechnungs-App mit fortlaufenden Nummern und PDF-Ablage.
Der Prüfer stellt für 2023 fest, dass zwei Rechnungsnummern fehlen und die Ausdrucke keine Rückschlüsse zulassen, ob Beträge nachträglich verändert wurden. Kai kann die Lücken über Bankeingänge erklären, muss aber lange suchen. Für 2024 und 2025 legt er je Rechnung PDF und XML vor, dazu die Exportdateien mit Prüfsummen und die Monatslisten für die Steuerberatung. Der Prüfer kann die Vollständigkeit über die Nummernfolge und die Bankumsätze nachvollziehen und findet keine Beanstandung.
Ergebnis: Für 2023 gibt es eine kleine Hinzuschätzung, die Kai mit Belegen weitgehend abwehren kann – Aufwand: mehrere Abende. Danach schreibt er mit seiner Steuerberaterin eine dreiseitige Verfahrensdokumentation: Rechnungen entstehen in der App, jede Rechnung wird nach dem Versand als Paket mit PDF, XML und Prüfsummen ins Archiv auf dem Büro-NAS gelegt, Belege der Mitarbeiter werden noch am selben Tag fotografiert, die Papierbelege bleiben bis zum Monatsende in einer Box. Das Backup läuft wöchentlich auf eine externe Festplatte, die im Tresor liegt.
Kostenlose Werkzeuge dazu
Häufige Fragen
Was bedeutet GoBD?
Die Abkürzung steht für die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Es ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das festlegt, wie die Finanzverwaltung elektronische Buchführung und Belege bewertet. Die aktuelle Fassung stammt von 2019 und wurde 2024 ergänzt.
Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer und EÜR?
Ja. Die GoBD gelten für alle, die Bücher führen oder steuerliche Aufzeichnungen machen müssen – also auch für Selbstständige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Der Umfang ist verhältnismäßig, die Grundsätze gelten aber ohne Abstriche.
Was heißt GoBD-konform bei Software?
Es gibt kein Zertifikat des Finanzamts; die Ordnungsmäßigkeit liegt beim Betrieb, nicht beim Programm. Software kann die Einhaltung unterstützen – mit unveränderbarer Erfassung, Protokollen, fortlaufenden Nummern, Exporten im Originalformat und Prüfsummen. Ob der gesamte Ablauf GoBD-konform ist, hängt von deiner Ablage, deinem Backup und deiner Verfahrensdokumentation ab.
Wie lange muss ich Rechnungen nach den GoBD aufbewahren?
Rechnungen und Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre, jeweils ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Elektronische Belege müssen im Originalformat bleiben, E-Rechnungen also als XML. Bei laufender Prüfung verlängert sich die Frist.
Darf ich Papierbelege nach dem Scannen wegwerfen?
In der Regel ja, wenn der Scan vollständig und lesbar ist, unverändert aufbewahrt wird und der Ablauf in der Verfahrensdokumentation beschrieben ist. Ausnahmen sind Dokumente, die im Original gebraucht werden, etwa notarielle Urkunden. Im Zweifel das Original behalten und die Steuerberatung fragen.
Brauche ich als kleiner Betrieb wirklich eine Verfahrensdokumentation?
Die GoBD verlangen sie für jedes System, mit dem du Belege erstellst oder verarbeitest. Für einen kleinen Betrieb reichen meist wenige Seiten: welche Belege es gibt, welche Programme du nutzt, wo die Daten liegen, wie gesichert wird und wer was prüft. Ihr Fehlen ist allein kein Grund, die Buchführung zu verwerfen, macht dich in der Prüfung aber angreifbar.
Verwandte Artikel
- E-Rechnung Pflicht: Fristen 2025 bis 2028, zulässige Formate und ein Fahrplan für kleine BetriebeE-Rechnung Pflicht: Empfang seit 1.1.2025, Ausstellen ab 2027 (über 800.000 € Umsatz) und ab 2028 für alle. Formate XRechnung/ZUGFeRD, Ausnahmen, 8 Jahre Aufbewahrung, Fahrplan für Kleinbetriebe.Weiterlesen →
- Rechnung schreiben: Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG, die Rechnungsnummer und ein Muster-AufbauRechnung schreiben: Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG als Checkliste, Kleinbetragsrechnung bis 250 €, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Skonto, § 19-Hinweis, häufige Fehler, Muster.Weiterlesen →
- XRechnung erstellen: Pflichtfelder, Leitweg-ID und Übermittlung – Schritt für Schritt vom Handy ausXRechnung erstellen: alle Pflichtfelder, Aufbau der Leitweg-ID, Übermittlung über ZRE, OZG-RE, Peppol oder E-Mail, Validierung mit KoSIT-Regeln und der Ablauf Schritt für Schritt vom Handy.Weiterlesen →
- Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen, Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG, Vor- und NachteileKleinunternehmerregelung § 19 UStG seit 2025: 25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufend, Kleinunternehmer-Rechnung ohne Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug, Verzicht bindet 5 Jahre, E-Rechnung-Pflichten.Weiterlesen →