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Zahlungserinnerung und Mahnung schreiben: Verzug, Verzugszinsen, Mahnstufen und Vorlage-Formulierungen

Zahlungserinnerung oder Mahnung schreiben: Unterschied, Verzug nach § 286 BGB, Verzugszinsen und 40-€-Pauschale nach § 288 BGB, Mahnstufen 7/14/21 Tage, Inhalt, Vorlage-Formulierungen, Verjährung.

Aktualisiert am 3. September 2026

Die Rechnung ist raus, die Fälligkeit vorbei, das Geld nicht da. Für einen kleinen Betrieb ist das mehr als ein Ärgernis: Material ist bezahlt, Löhne laufen, und jede offene Rechnung fehlt auf dem Konto. Trotzdem zögern viele Handwerker und Dienstleister mit der ersten Zahlungserinnerung – aus Angst, den Kunden zu verprellen, oder weil unklar ist, was eine Mahnung enthalten muss. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung, wann der Kunde nach § 286 BGB in Verzug ist, welche Verzugszinsen und Pauschalen du verlangen darfst, wie sinnvolle Mahnstufen aussehen und welche Formulierungen du als Vorlage nutzen kannst.

Zahlungserinnerung oder Mahnung: Wo liegt der Unterschied?

Rechtlich gibt es den Unterschied nicht. Das Gesetz kennt nur die Mahnung: eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Ob oben „Zahlungserinnerung“, „Erinnerung“ oder „1. Mahnung“ steht, ist für die Wirkung egal – entscheidend ist, dass du klar zur Zahlung aufforderst. Eine freundlich formulierte Zahlungserinnerung nach Fälligkeit ist deshalb in der Regel bereits eine Mahnung im Sinne von § 286 BGB und setzt den Kunden in Verzug.

Im Alltag hat sich die Unterscheidung trotzdem bewährt, weil sie den Ton steuert. Die Zahlungserinnerung geht davon aus, dass der Kunde die Rechnung schlicht übersehen hat: kurz, höflich, ohne Drohkulisse. Die Mahnung benennt den Verzug, nennt eine letzte Frist und kündigt Konsequenzen an. Die meisten Kunden zahlen nach der ersten Erinnerung; die schärferen Stufen brauchst du für die wenigen anderen.

Was keine Mahnung ist: die Rechnung selbst. Sie macht die Forderung fällig, fordert aber nicht zur Nachholung auf. Ebenso wenig ist ein Kontoauszug, den du dem Kunden schickst, eine Mahnung. Und ein Anruf kann eine Mahnung sein, ist aber schwer zu beweisen – schriftlich, mit Datum und Rechnungsnummer, bist du auf der sicheren Seite.

Wann ist der Kunde in Verzug? § 286 BGB

Verzug ist der rechtliche Zustand, ab dem du Verzugszinsen und Ersatz deines Verzugsschadens verlangen kannst. Er tritt auf drei Wegen ein. Erstens durch eine Mahnung nach Fälligkeit – sobald deine Zahlungsaufforderung den Kunden erreicht, ist er in Verzug. Zweitens automatisch, wenn eine Zahlungszeit nach dem Kalender vereinbart ist, etwa im Vertrag oder in bestätigten Zahlungsbedingungen; dann braucht es keine Mahnung.

Drittens die 30-Tage-Regel aus § 286 Abs. 3 BGB: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist der Schuldner in Verzug, auch ohne Mahnung. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein – die Rechnung muss angekommen sein, und die Fälligkeit muss eingetreten sein. Gegenüber Verbrauchern gilt diese automatische Regel nur, wenn du auf der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hast. Fehlt der Hinweis, kommt ein Privatkunde erst durch eine Mahnung in Verzug.

Praktisch heißt das: Setze auf jede Rechnung ein Zahlungsziel als konkretes Datum und bei Privatkunden den Hinweis, dass Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit eintritt. Und verlass dich bei wichtigen Forderungen nicht auf die 30 Tage, sondern mahne aktiv – dann ist der Verzug früher da und dokumentiert. Verzug setzt außerdem voraus, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat; wer wegen eines berechtigten Mangels zurückhält, ist nicht in Verzug. Im Zweifel klärt das eine Rechtsberatung.

Verzugszinsen und 40-€-Pauschale: § 288 BGB

Ab Verzug darfst du Verzugszinsen verlangen. Ihre Höhe richtet sich nach § 288 BGB und hängt davon ab, wer dein Kunde ist: Gegenüber Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben und ändert sich halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli – sieh ihn deshalb immer aktuell nach, statt einen alten Wert zu übernehmen.

Die Formel für den Zinsbetrag: Verzugszinsen = offener Betrag × (Basiszinssatz + 5 bzw. 9 Prozentpunkte) ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365. Für die Verzugstage zählst du vom ersten Tag des Verzugs bis zum Zahlungseingang. Bei kleinen Rechnungen und kurzen Verzügen kommen wenige Euro heraus; der Betrag ist eher ein Signal als eine Einnahme.

Wichtiger ist bei Geschäftskunden die Pauschale: Ist dein Kunde Unternehmer, kannst du nach § 288 Abs. 5 BGB zusätzlich eine Pauschale von 40 € verlangen – ohne Nachweis eines konkreten Schadens, allein wegen des Verzugs. Sie wird auf weitergehende Kosten wie Anwalt oder Inkasso angerechnet. Gegenüber Verbrauchern gibt es diese Pauschale nicht. Beides – Zinsen und Pauschale – kannst du in der Mahnung fordern oder mit einer eigenen Rechnung nachschieben; ob du es tust, ist deine Entscheidung und eine Frage der Kundenbeziehung.

Mahnstufen in der Praxis: 7, 14 und 21 Tage

Das Gesetz kennt keine Mahnstufen. Es verlangt weder drei Mahnungen noch bestimmte Abstände; eine einzige Mahnung reicht, um Verzug zu begründen, und danach kannst du direkt den gerichtlichen Weg gehen. Mahnstufen sind eine Frage der Organisation und des Tons – und sie haben sich bewährt, weil sie dem Kunden Gelegenheit geben, das Versäumnis zu beheben, bevor es teuer wird.

Ein gängiger Rhythmus, den auch viele Rechnungsprogramme als Standard vorschlagen: Zahlungserinnerung 7 Tage nach Fälligkeit, 1. Mahnung 14 Tage danach, 2. beziehungsweise letzte Mahnung 21 Tage danach. Manche Betriebe zählen ab der jeweils vorherigen Stufe, andere ab Fälligkeit; wichtig ist nur, dass du einmal festlegst, wie du zählst, und dich daran hältst. Für Stammkunden mit gutem Zahlungsverhalten kann der Rhythmus großzügiger sein, für Neukunden mit hohen Beträgen enger.

In PlanifyMinds B2B stehen die drei Mahnstufen mit 7, 14 und 21 Tagen nach Fälligkeit an der Rechnung voreingestellt und lassen sich je Rechnung anpassen. Mit Pro erzeugst du zur jeweiligen Stufe eine Mahnung als PDF mit Rechnungsnummer, offenem Betrag, ursprünglicher Fälligkeit und neuer Frist. Verschickt wird nichts automatisch – das PDF gibst du selbst per Mail oder Teilen-Funktion weiter, und die App erinnert dich auch nicht per Push an fällige Stufen. Verzugszinsen und Pauschale rechnet sie nicht aus; die forderst du bei Bedarf gesondert.

Was in eine Mahnung gehört

Eine Mahnung braucht keine bestimmte Form, aber sie muss eindeutig sein: Der Kunde muss erkennen, welche Forderung gemeint ist und was du von ihm willst. Fehlt die Rechnungsnummer oder der Betrag, kann er sich darauf berufen, nicht gewusst zu haben, worum es geht. Die folgenden Angaben gehören deshalb in jede Stufe, egal ob Erinnerung oder letzte Mahnung.

Bei der letzten Mahnung solltest du außerdem überlegen, ob du weitere Leistungen für diesen Kunden aussetzt – ein Zurückbehaltungsrecht kann bestehen, ist aber je nach Vertrag unterschiedlich zu beurteilen. Und heb jede Mahnung mit Versanddatum auf: Im Streitfall musst du beweisen, dass und wann sie zugegangen ist. Bei hohen Beträgen ist ein Einwurf-Einschreiben oder eine Zustellung durch Boten die sichere Wahl.

  • Deine Absenderdaten und die Kundenanschrift – wie auf der Rechnung
  • Datum der Mahnung und Bezeichnung der Stufe (Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, letzte Mahnung)
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und ursprüngliche Fälligkeit
  • Offener Betrag, bei Teilzahlungen der Restbetrag
  • Eindeutige Zahlungsaufforderung mit neuer Frist als konkretes Datum
  • Bankverbindung, damit der Kunde sofort überweisen kann
  • Ab der Mahnung: Hinweis auf den Verzug und die Folgen (Verzugszinsen, Pauschale, gerichtliches Mahnverfahren)
  • Bei der letzten Stufe: Ankündigung, was nach Fristablauf passiert – nicht als leere Drohung, sondern nur, wenn du es auch tust
  • Ein Satz für den Fall, dass sich Zahlung und Mahnung überschnitten haben

Vorlage: Formulierungen für Zahlungserinnerung und Mahnung

Die folgenden Formulierungen kannst du als Vorlage übernehmen und an deinen Ton anpassen. Sie sind bewusst kurz – eine Mahnung ist kein Brief, sondern eine Mitteilung. Alle Platzhalter (Rechnungsnummer, Betrag, Datum) ersetzt du durch die konkreten Werte.

Die 40-€-Pauschale gehört nur in Mahnungen an Unternehmer; bei Verbrauchern streichst du den Satz. Und kündige nur an, was du durchziehst: Wer dreimal „letzte Mahnung“ schreibt und nichts tut, wird beim nächsten Mal nicht mehr ernst genommen.

  • Zahlungserinnerung: „Sicher haben Sie es nur übersehen: Unsere Rechnung Nr. … vom … über … € war am … fällig und ist bisher nicht bei uns eingegangen. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum … auf das unten genannte Konto. Sollte sich Ihre Zahlung mit diesem Schreiben überschnitten haben, betrachten Sie es bitte als gegenstandslos.“
  • 1. Mahnung: „Trotz unserer Zahlungserinnerung vom … ist die Rechnung Nr. … über … € weiterhin offen. Sie befinden sich damit in Verzug. Wir bitten Sie, den Betrag bis spätestens … zu überweisen. Ab Verzugseintritt berechnen wir Verzugszinsen nach § 288 BGB.“
  • Letzte Mahnung: „Die Rechnung Nr. … über … € ist trotz Erinnerung und Mahnung nicht beglichen. Wir fordern Sie letztmalig auf, den offenen Betrag zuzüglich Verzugszinsen und der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € bis zum … zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist leiten wir ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren ein.“
  • Hinweis für Privatkunden auf der Rechnung: „Zahlbar bis … Sie kommen spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung und Fälligkeit in Verzug, auch ohne gesonderte Mahnung (§ 286 Abs. 3 BGB).“
  • Bei Teilzahlung: „Für die Rechnung Nr. … ist am … eine Teilzahlung von … € eingegangen. Es verbleibt ein Restbetrag von … €, den wir bis zum … erbitten.“

Mahnkosten: Was du berechnen darfst

Für die Mahnung selbst darfst du Kosten nur in der Höhe verlangen, die dir tatsächlich entstanden ist – Porto, Papier, Druck. Pauschale „Mahngebühren“ von 5 oder 10 € pro Stufe sind in der Praxis verbreitet, halten einer Prüfung aber oft nicht stand, weil der eigene Zeitaufwand nicht ersatzfähig ist. Bei einer Mahnung per E-Mail bleibt kaum etwas übrig. Der Hebel bei Geschäftskunden ist deshalb die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, nicht die Mahngebühr.

Kosten für Anwalt oder Inkasso kannst du ab Verzug als Verzugsschaden geltend machen – nicht für die erste Mahnung, die den Verzug erst begründet, sondern für alles danach. Bei Unternehmern wird die Pauschale auf diese Kosten angerechnet. Ob sich ein Inkassobüro für eine Forderung von wenigen hundert Euro lohnt, solltest du vorher rechnen; oft ist das gerichtliche Mahnverfahren die günstigere und wirksamere Wahl.

Was nicht geht: Verzugszinsen auf Verzugszinsen, Mahngebühren für Mahnungen vor Verzugseintritt oder Kosten, die du nicht belegen kannst. Wer hier übertreibt, gibt dem Kunden einen Grund, die gesamte Forderung zu bestreiten. Halte die Nebenforderungen klein und die Hauptforderung sauber dokumentiert.

Gerichtliches Mahnverfahren und Verjährung

Zahlt der Kunde nach der letzten Mahnung nicht, ist das gerichtliche Mahnverfahren der nächste Schritt. Du beantragst beim zuständigen zentralen Mahngericht einen Mahnbescheid – online über das Portal der Mahngerichte, ohne Anwalt und ohne dass das Gericht die Forderung inhaltlich prüft. Der Kunde bekommt den Mahnbescheid zugestellt und hat zwei Wochen Zeit, zu zahlen oder Widerspruch einzulegen. Passiert nichts, beantragst du den Vollstreckungsbescheid und kannst daraus vollstrecken lassen. Legt der Kunde Widerspruch ein, geht die Sache ins normale Gerichtsverfahren.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und werden bei Erfolg dem Kunden auferlegt; du musst sie aber zunächst vorstrecken. Für kleine Forderungen ist das Verfahren überschaubar und meist der wirksamste Weckruf für säumige Kunden. Bei umstrittenen Forderungen – etwa wenn der Kunde Mängel behauptet – ist es dagegen oft nur ein Umweg zur Klage; dann lohnt sich vorher ein Gespräch mit einer Rechtsberatung.

Im Hintergrund läuft die Verjährung: Forderungen aus Rechnungen verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Rechnung fällig wurde. Eine Rechnung, die im Oktober 2026 fällig wird, verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Mahnungen hemmen die Verjährung nicht – erst ein Mahnbescheid oder eine Klage. Wer eine alte Forderung noch durchsetzen will, muss rechtzeitig vor Jahresende handeln.

Praxisbeispiel

Beispiel: Sanitärbetrieb mahnt eine Hausverwaltung

Der Sanitärbetrieb von Ilka Brandt tauscht in einem Mehrfamilienhaus zwei Warmwasserspeicher aus. Rechnung vom 1. September 2026 über 5.950 € brutto an die Hausverwaltung, Zahlungsziel: zahlbar bis 15. September. Die Rechnung geht am selben Tag per E-Mail raus. Am 15. September ist kein Geld da, am 22. auch nicht.

Am 22. September – sieben Tage nach Fälligkeit – schickt Ilka eine kurze Zahlungserinnerung als PDF: Rechnungsnummer, Betrag, Fälligkeit, neue Frist 29. September, freundlicher Ton. Weil das eine eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit ist, befindet sich die Hausverwaltung ab Zugang in Verzug – Ilka müsste die 30-Tage-Regel gar nicht abwarten. Am 6. Oktober, 14 Tage nach der Erinnerung, folgt die 1. Mahnung: Hinweis auf den Verzug, Frist bis 13. Oktober, Ankündigung von Verzugszinsen nach § 288 BGB und der 40-€-Pauschale, weil die Hausverwaltung Unternehmerin ist.

Am 10. Oktober ruft die Buchhalterin der Hausverwaltung an: Die Rechnung war beim Eigentümerwechsel liegen geblieben. Am 12. Oktober gehen 5.950 € ein. Ilka verzichtet in diesem Fall auf Zinsen und Pauschale, weil die Hausverwaltung ein guter Kunde ist – bewusst und nicht aus Versehen. Wäre bis zum 13. Oktober nichts passiert, hätte sie die letzte Mahnung mit Frist 27. Oktober geschickt und danach den Mahnbescheid beantragt. Alle Schreiben liegen mit Versanddatum bei der Rechnung.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung?

Rechtlich keiner: Beide sind eine Aufforderung zur Zahlung und setzen den Kunden nach Fälligkeit in Verzug, wenn sie eindeutig sind. In der Praxis ist die Zahlungserinnerung die freundliche erste Stufe, die Mahnung benennt den Verzug und nennt Konsequenzen. Die Bezeichnung oben auf dem Schreiben ändert an der Wirkung nichts.

Wann ist ein Kunde in Verzug?

Mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit, bei einem kalendermäßig vereinbarten Zahlungstermin automatisch nach dessen Ablauf, oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist. Der Kunde muss die Verzögerung außerdem zu vertreten haben.

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Nach § 288 BGB bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte und bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich und wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht – schau den aktuellen Wert nach. Zinsbetrag = offener Betrag × Zinssatz ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365.

Darf ich Mahngebühren verlangen?

Nur in der Höhe, die dir tatsächlich entstanden ist, etwa Porto und Druck; dein Zeitaufwand ist nicht ersatzfähig. Pauschale Mahngebühren sind angreifbar. Bei Geschäftskunden kannst du stattdessen die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB fordern.

Wie viele Mahnungen muss ich schicken, bevor ich zum Gericht gehe?

Keine bestimmte Zahl. Eine Mahnung nach Fälligkeit genügt, um Verzug zu begründen, und danach kannst du den Mahnbescheid beantragen. Drei Stufen mit 7, 14 und 21 Tagen sind eine bewährte Praxis, keine gesetzliche Vorgabe.

Wann verjährt eine Rechnung?

In der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde. Mahnungen halten die Verjährung nicht auf – dafür brauchst du einen Mahnbescheid oder eine Klage. Bei alten Forderungen also rechtzeitig vor Jahresende handeln.

Gibt es eine Vorlage für die Zahlungserinnerung?

Ja – die Formulierungen im Abschnitt „Vorlage“ oben decken Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, letzte Mahnung, Teilzahlung und den Verbraucherhinweis auf der Rechnung ab. Ersetze die Platzhalter durch Rechnungsnummer, Betrag und Fristen und passe den Ton an deinen Kunden an. Wichtig sind eindeutige Angaben und ein konkretes Datum als Frist.

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Keine Rechtsberatung: Dieser Ratgeber erklärt Verzug, Mahnung und Verjährung allgemein, Stand 2026. Ob und in welcher Höhe du Zinsen, Pauschale oder Kosten verlangen kannst, hängt vom Einzelfall ab – im Zweifel Rechtsberatung. PlanifyMinds B2B berechnet keine Verzugszinsen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Steuerberatung oder Rechtsberatung.